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20 Nov 2024

Geschäftsbedingungen

Für alle unsere Angebote, alle bei uns aufgegebenen Bestellungen und alle abgeschlossenen Verträge gelten die Bedingungen der Metallgewerkschaft, die beim Registergericht des Bezirksgerichts Rotterdam 
hinterlegt sind und im letzten dort hinterlegten Text angegeben sind 

Metaalunie-Bedingungen 2023 
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen, herausgegeben von der Metaalunie (Niederländischer Verband der Unternehmer kleiner und mittlerer Unternehmen im Metallbereich), genannt METAALUNIE-BEDINGUNGEN, früher SMECOMA-BEDINGUNGEN, hinterlegt beim Register des Bezirks Gericht Rotterdam am 1. Januar 2001. Ausgabe der 
Metaalunie, Postfach 2600, 3430 GA Nieuwegein. © Metaalunie 
Artikel 1: Anwendbarkeit
• 1.1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, die Mitglieder der Metaalunie machen, für alle von ihnen abgeschlossenen Verträge und für alle Verträge, die sich daraus ergeben können. Dieser Anbieter/Lieferant ist das Metaalunie-Mitglied, das diese Bedingungen nutzt. Dies wird als Auftragnehmer oder Verkäufer bezeichnet. Die andere Partei wird als Kunde oder Käufer bezeichnet. 
• 1.2. Diese Bedingungen dürfen nur von Mitgliedern der Metaalunie genutzt werden. 
• 1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung und werden ausdrücklich abgelehnt. 
Artikel 2: Angebote 
• 2.1. Alle Angebote sind freibleibend.
• 2.2. Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Daten, Zeichnungen etc. zur Verfügung, so darf der Auftragnehmer von deren Richtigkeit ausgehen und wird sein Angebot darauf stützen.

• 2.3. Die im Angebot genannten Preise verstehen sich bei Lieferung ab Werk gemäß Incoterms 2000. Die Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und Verpackung. 
• 2.4. Wird sein Angebot nicht angenommen, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber sämtliche Kosten in Rechnung zu stellen, die ihm durch die Abgabe seines Angebots entstanden sind.

Artikel 3: Rechten van intellectuele eigendom
• 3.1.Tenzij anders is overeengekomen, behoudt opdrachtnemer de auteursrechten en alle rechten van industriële eigendom op de door hem gedane aanbiedingen, verstrekte ontwerpen, afbeeldingen, tekeningen, (proef)-modellen, programmatuur enz.
• 3.2.De rechten op de in lid 1 genoemde gegevens blijven eigendom van opdrachtnemer ongeacht of aan opdrachtgever voor de vervaardiging ervan kosten in rekening zijn gebracht. Deze gegevens mogen zonder uitdrukkelijke toestemming van opdrachtnemer niet gekopieerd, gebruikt of aan derden getoond worden.Bij overtreding van deze bepaling is opdrachtgever aan opdrachtnemer een boete verschuldigd van Euro 25.000. Deze boete kan naast schadevergoeding op grond van de wet worden gevorderd.
• 3.3. Opdrachtgever moet de aan hem verstrekte gegevens als bedoeld in lid 1 op eerste verzoek binnen de door opdrachtnemer gestelde termijn retourneren.Bij overtreding van deze bepaling is opdrachtgever aan opdrachtnemer een boete verschuldigd van Euro 1.000 per dag. Deze boete kan naast schadevergoeding op grond van de wet worden gevorderd.

Artikel 4: Beratung, Designs und Materialien 
• 4.1. Der Auftraggeber kann aus Ratschlägen und Informationen, die er vom Auftragnehmer erhält, keine Rechte herleiten, wenn diese nicht in direktem Zusammenhang mit dem Auftrag stehen. 
• 4.2. Der Auftraggeber ist für die von ihm oder in seinem Auftrag erstellten Zeichnungen und Berechnungen sowie für die Funktionstauglichkeit der von ihm oder in seinem Auftrag vorgeschriebenen Materialien verantwortlich. 
• 4.3. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Verwendung von Zeichnungen, Berechnungen, Mustern, Modellen und dergleichen frei, die vom Auftraggeber oder im Auftrag des Auftraggebers zur Verfügung gestellt wurden.
• 4.4. Der Auftraggeber kann die Materialien, die der Auftragnehmer verwenden möchte, vor der Verarbeitung auf eigene Kosten prüfen. Entsteht dem Auftragnehmer hierdurch ein Schaden, so geht dieser zu Lasten des Auftraggebers.

Artikel 5: Lieferzeit 
• 5.1. Die Lieferzeit wird vom Auftragnehmer annähernd bestimmt. 
• 5.2. Bei der Festlegung der Lieferzeit geht der Auftragnehmer davon aus, dass er den Auftrag unter den ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen ausführen kann. 
• 5.3. Die Lieferzeit beginnt, wenn Einigkeit über alle technischen Details besteht, alle erforderlichen Daten, Rohzeichnungen etc. im Besitz des Auftragnehmers sind, die vereinbarte (Raten-)Zahlung eingegangen ist und die für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Voraussetzungen vorliegen wurden erfüllt.

• 5.4 a. Liegen andere Umstände vor als diejenigen, die dem Auftragnehmer bei der Festlegung der Lieferzeit bekannt waren, kann der Auftragnehmer die Lieferzeit um die Zeit verlängern, die unter diesen Umständen zur Ausführung des Auftrags erforderlich ist. Können die Arbeiten nicht in den Zeitplan des Auftragnehmers eingepasst werden, werden sie fertiggestellt, sobald sein Zeitplan dies zulässt. 
• 5.4.b. Bei Mehrarbeiten verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die für die Anlieferung der hierfür erforderlichen Materialien und Teile sowie für die Durchführung der Mehrarbeiten erforderlich ist. Können die zusätzlichen Arbeiten nicht in den Zeitplan des Auftragnehmers eingepasst werden, werden die Arbeiten abgeschlossen, sobald der Zeitplan dies zulässt.
• 5,4 c. Liegt eine Aussetzung der Verpflichtungen des Auftragnehmers vor, verlängert sich die Lieferzeit um den Zeitpunkt der Aussetzung. Wenn die Fortsetzung der Arbeiten nicht in den Zeitplan des Auftragnehmers eingepasst werden kann, werden die Arbeiten abgeschlossen, sobald der Zeitplan dies zulässt. 
• 5,4 Tage. Bei undurchführbarem Wetter verlängert sich die Lieferzeit um die dadurch entstehende Stagnationszeit. 
• 5.5. Eine Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit berechtigt in keinem Fall zu Schadensersatz, es sei denn, dies wurde schriftlich vereinbart.

Artikel 6: Risikoübertragung 
• 6.1. Beim Kauf erfolgt die Lieferung ab Werk, „ex Works“, gemäß Incoterms 2000; Die Gefahr des Artikels geht in dem Zeitpunkt über, in dem der Verkäufer ihn dem Käufer zur Verfügung stellt. 
• 6.2. Ungeachtet der Regelungen des vorstehenden Absatzes können Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren, dass der Auftragnehmer den Transport übernimmt. Auch in diesem Fall liegt die Gefahr der Lagerung, Beladung, Beförderung und Entladung beim Auftraggeber. Der Kunde kann sich gegen diese Risiken versichern. 
• 6.3. Auch wenn der Verkäufer die verkaufte Sache aufstellt und/oder montiert, geht die Gefahr an der Sache in dem Zeitpunkt über, in dem der Verkäufer die Sache dem Käufer in den Geschäftsräumen des Verkäufers an einem anderen vereinbarten Ort zur Verfügung stellt.
• 6.4. Wenn es sich bei dem Kauf um eine Inzahlungnahme handelt und der Käufer den umzutauschenden Artikel bis zur Lieferung des neuen Artikels weiter nutzt, verbleibt das Risiko des umzutauschenden Artikels beim Käufer, bis er in den Besitz des Käufers übergegangen ist Verkäufer.

Artikel 7: Preisänderung 
• 7.1. Sollten nach Vertragsschluss vier Monate vergehen und der Auftragnehmer seine Erfüllung noch nicht abgeschlossen haben, kann eine Erhöhung der preisbestimmenden Faktoren an den Auftraggeber weitergegeben werden. 
• 7.2. Die Zahlung der Preiserhöhung gemäß Absatz 1 erfolgt gleichzeitig mit der Zahlung des Hauptbetrags oder der letzten Rate. 
• 7.3. Werden vom Auftraggeber Waren geliefert und ist der Auftragnehmer zu deren Verwendung bereit, kann der Auftragnehmer höchstens 20 % des Marktpreises der gelieferten Waren in Rechnung stellen.

Artikel 8: Undurchführbarkeit des Auftrags 
• 8.1. Der Auftragnehmer hat das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn er aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und außerhalb seines Einflussbereichs liegen, vorübergehend an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert ist. 
• 8.2. Zu den Umständen, mit denen der Auftragnehmer nicht rechnen konnte und die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, zählen unter anderem der Umstand, dass Lieferanten und/oder Subunternehmer des Auftragnehmers ihren Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Witterung , Erdbeben, Feuer, Verlust oder Diebstahl von Werkzeugen, Verlust von zu verarbeitenden Materialien, Straßensperren, Streiks oder Arbeitsunterbrechungen sowie Einfuhr- oder Handelsbeschränkungen.
• 8.3. Der Auftragnehmer ist nicht zur Aussetzung berechtigt, wenn die Einhaltung dauerhaft unmöglich ist oder eine vorübergehende Unmöglichkeit länger als sechs Monate gedauert hat. Der Vertrag kann dann für den Teil der noch nicht erfüllten Verpflichtungen gekündigt werden. In diesem Fall haben die Parteien keinen Anspruch auf Ersatz des durch die Auflösung entstandenen oder noch zu erleidenden Schadens.a

Artikel 9: Umfang der Arbeiten 
• 9.1. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass alle zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Genehmigungen, Ausnahmegenehmigungen und sonstigen Entscheidungen rechtzeitig eingeholt werden. 
• 9.2. Im Preis der Arbeiten sind nicht enthalten: 
• a. die Kosten für Aushub-, Ramm-, Schneid-, Abriss-, Fundament-, Maurer-, Zimmerer-, Putz-, Maler-, Tapezier-, Reparatur- oder andere Bauarbeiten; 
• B. die Kosten für den Anschluss von Gas und Wasser. Elektrizität oder andere Infrastruktureinrichtungen; 
• C. die Kosten für die Verhinderung oder Begrenzung von Schäden an Gegenständen, die sich am oder in der Nähe der Arbeit befinden; 
• D. die Kosten für die Beseitigung von Materialien, Baumaterialien oder Abfällen;
• e. Reise und Unterkunft.

Artikel 10: Änderungen im Werk 
• 10.1. Änderungen an der Arbeit führen in jedem Fall zu mehr oder weniger Arbeit, wenn: 
• a. es zu einer Änderung des Designs oder der Spezifikationen kommt; 
• B. die vom Kunden gemachten Angaben nicht der Realität entsprechen; 
• C. Die geschätzten Mengen weichen um mehr als 10 % ab. 
• 10.2. Die Berechnung der Mehrarbeit erfolgt auf der Grundlage des Wertes der preisbestimmenden Faktoren, die zum Zeitpunkt der Erbringung der Mehrarbeit gelten. Die Minderarbeit wird auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Werte der preisbestimmenden Faktoren berechnet.
• 10.3. Übersteigt der Saldo der Minderarbeit den der Mehrarbeit, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber 10 % der Differenz der Restbeträge in der Endabrechnung in Rechnung stellen. Diese Regelung gilt nicht für Minderarbeiten, die sich aus einer Aufforderung des Auftragnehmers ergeben Auftragnehmer.

Artikel 11: Ausführung der Arbeiten 
• 11.1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer seine Arbeiten ungestört und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann und dass er bei der Ausführung seiner Arbeiten Zugang zu den erforderlichen Einrichtungen hat, wie zum Beispiel: • – Gas, Wasser und Strom 

• - Heizung; 
• – abschließbarer trockener Lagerraum; 
• – Einrichtungen, die auf der Grundlage des Arbeitsbedingungengesetzes und der Verordnungen vorgeschrieben sind.
• 11.2. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die durch Verlust, Diebstahl, Brand oder Beschädigung von Eigentum des Auftragnehmers, Auftraggebers und/oder Dritter, wie z. B. für die Arbeiten bestimmte Werkzeuge und Materialien, die sich am Ort der Ausführung der Arbeiten befinden, entstehen aus oder an einem anderen vereinbarten Ort. 
• 11.3. Kommt der Auftraggeber seinen in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Verpflichtungen nicht nach und führt dies zu einer Verzögerung bei der Ausführung der Arbeiten, werden die Arbeiten ausgeführt, sobald die Planung des Auftragnehmers dies zulässt. Darüber hinaus haftet der Auftraggeber für alle dem Auftragnehmer hieraus entstehenden Schäden.

Artikel 12: Abschluss der Arbeiten 
• 12.1. Die Arbeit gilt als abgeschlossen, wenn: 
• a. der Kunde die Arbeit genehmigt hat; 
• B. das Werk vom Auftraggeber in Gebrauch genommen wurde. Wenn der Kunde einen Teil der Arbeit in Gebrauch nimmt, gilt dieser Teil als abgeschlossen;
• C. der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich über die Fertigstellung der Arbeiten informiert hat und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Mitteilung schriftlich erklärt hat, ob die Arbeiten genehmigt wurden oder nicht; 
• D. Wegen geringfügiger Mängel oder fehlender Teile, die 
innerhalb von 30 Tagen repariert oder geliefert werden können und die die Inbetriebnahme des Werkes nicht verhindern, wird der Kunde das Werk nicht genehmigen.
• 12.2. Sollte der Auftraggeber die Arbeiten nicht genehmigen, ist er verpflichtet, dies dem Auftragnehmer unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. 
• 12.3. Sollte der Auftraggeber das Werk nicht genehmigen, gibt er dem Auftragnehmer die Möglichkeit, das Werk erneut zu liefern. Es gelten erneut die Bestimmungen dieses Artikels.

Artikel 13: Haftung 
• 13.1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die dem Auftraggeber entstehen und die unmittelbare und ausschließliche Folge eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Mangels sind. Anspruchsberechtigt sind jedoch nur Schäden, gegen die der Auftragnehmer versichert ist oder vernünftigerweise hätte versichert werden müssen. 
• 13.2. Ist es dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht möglich, eine Versicherung gemäß Absatz 1 abzuschließen oder zu angemessenen Bedingungen zu erneuern, ist der Schadensersatz auf den vom Auftragnehmer gezahlten Betrag begrenzt für den vorliegenden Vertrag in Rechnung gestellt (ohne Mehrwertsteuer).

• 13.3 Von der Entschädigung ausgeschlossen sind: 
• a. Betriebsschäden, darunter beispielsweise Stagnationsschäden und entgangener Gewinn. Auf Wunsch muss sich der Kunde gegen diese Schäden versichern. 
• B. Aufsichtsschäden. Zu den Aufsichtsschäden zählen Schäden, die durch oder während der Ausführung der beauftragten Arbeiten an Gegenständen entstehen, an denen gearbeitet wird, oder an Gegenständen, die sich in der Nähe des Ortes befinden, an dem die Arbeiten ausgeführt werden. Auf Wunsch muss sich der Kunde gegen diese Schäden versichern. 
• C. Schäden, die durch Vorsatz oder vorsätzliche Fahrlässigkeit von Hilfspersonen oder nicht leitenden Untergebenen des Auftragnehmers verursacht wurden.
• 13.4 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an vom Auftraggeber oder im Auftrag des Auftraggebers geliefertem Material, die auf unsachgemäße Verarbeitung zurückzuführen sind. 
• Auf Wunsch des Auftraggebers führt der Auftragnehmer die Bearbeitung erneut durch, wobei vom Auftraggeber auf dessen Kosten neues Material beigestellt wird.• 

13.5. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung infolge eines Fehlers eines Produkts frei, das vom Auftraggeber an einen Dritten geliefert wurde und das (teilweise) aus von ihm gelieferten Produkten und/oder Materialien bestand Auftragnehmer.

Artikel 14: Garantie 
• 14.1. Der Auftragnehmer gewährleistet die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistung für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Lieferung. 
• 14.2. Handelt es sich bei der vereinbarten Leistung um Lohnarbeiten, garantiert der Auftragnehmer für den in Absatz 1 genannten Zeitraum die einwandfreie Qualität der gelieferten Konstruktion und der verwendeten Materialien, sofern er diese frei wählen konnte. 
• Stellt sich heraus, dass die gelieferte Konstruktion oder die verwendeten Materialien nicht einwandfrei sind, wird der Auftragnehmer diese reparieren oder ersetzen. Die vom Auftragnehmer reparierten oder ersetzten Teile sind dem Auftragnehmer kostenfrei zuzusenden. Die Demontage und Montage dieser Teile sowie eventuell anfallende Reise- und Übernachtungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
• 14.3. Besteht die vereinbarte Leistung aus der Verarbeitung von vom Auftraggeber beigestellten Materialien, gewährleistet der Auftragnehmer die ordnungsgemäße Durchführung der Verarbeitung für den in Absatz 1 genannten Zeitraum. 
• Wenn sich herausstellt, dass ein Vorgang nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, entscheidet der Auftragnehmer, ob er:

• – Wiederholen Sie den Vorgang. In diesem Fall muss der Auftraggeber auf eigene Kosten neues Material liefern; 
• – repariert den Defekt. In diesem Fall muss der Auftraggeber das Material frachtfrei an den Auftragnehmer zurücksenden; 
• – Der Kunde schreibt einen anteiligen Teil der Rechnung gut. 
• 14.4 Besteht die vereinbarte Leistung in der Lieferung einer Sache, garantiert der Auftragnehmer die einwandfreie Funktionsfähigkeit der gelieferten Sache während des in Absatz 1 genannten Zeitraums. 
• Wenn sich herausstellt, dass die Lieferung nicht zufriedenstellend war, muss der Artikel frachtfrei an den Auftragnehmer zurückgesandt werden. Der Auftragnehmer entscheidet dann, ob er:

• der Fall ist wiederhergestellt. • die Angelegenheit ist zu ersetzen; • – um die Kunden mit einer Gutschrift für eine pro-rata-Anteil der Rechnung. 

• 14.5 die vereinbarte Leistung (unter anderem) aus der installation und/oder Montage der Ware durch den Auftragnehmer geliefert wurden garantiert in Absatz 1 genannten Zeitraum für die Qualität der installation und/oder Montage. • Wenn das Gerät und/oder die installation nicht ordnungsgemäß durchgeführt, wird der Lieferant wiederherstellen. Reise-und Aufenthaltskosten gehen zu Lasten des Käufers. 

• 14.6. Für die Elemente, für die AUFTRAGGEBER und Auftragnehmer dies ausdrücklich schriftlich vereinbart, die von der Werksgarantie gilt. Wenn die client hat die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Inhaltes von der Garantie des Herstellers, dafür wird der Platz einer Garantie auf der Grundlage dieses Artikels. 

• 14.7. Der AUFTRAGGEBER muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Nachbesserung des Mangels oder den Vorgang erneut durchführen.

 • 14.8. Der Kunde kann nur mit einer Garantie geltend machen, sobald er wurde in alle seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer Anforderungen.

• 14.9. a. Für Mängel, die auf folgende Ursachen zurückzuführen sind, wird keine Gewährleistung übernommen: 
– normale Abnutzung; 
• - fehlerhafte Verwendung; 
• – keine oder fehlerhafte Wartung; 
• – Installation, Montage, Änderung oder Reparatur durch den Kunden oder durch Dritte. 
• B. Für gelieferte Waren, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren, sowie für vom Kunden vorgeschriebene oder vom Kunden oder in seinem Namen gelieferte Waren wird keine Garantie übernommen. 
• C. Für die Inspektion und/oder Reparatur von Kundengegenständen wird keine Garantie übernommen.

Artikel 15: Reklamationen 
Der Auftraggeber kann sich nicht mehr auf einen Leistungsmangel berufen, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder ihn vernünftigerweise hätte entdecken müssen, beim Auftragnehmer schriftlich reklamiert hat.

Artikel 16: Nicht angenommene Artikel 
Wenn Artikel nach Ablauf der Lieferzeit nicht gekauft wurden, stehen sie weiterhin dem Kunden zur Verfügung. Nicht gekaufte Gegenstände werden auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers gelagert. Der Auftragnehmer kann sich jederzeit auf die Befugnisse von Artikel 6:90 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs berufen.

Artikel 17: Zahlung 
• 17.1. Die Zahlung erfolgt am Sitz des Auftragnehmers oder auf ein vom Auftragnehmer benanntes Konto. 
• 17.2. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung wie folgt: 
• 17.2.a. Bargeld am Schalterverkauf; 
• 17.2.b. wenn Ratenzahlung vereinbart ist; 
• –- 40 % des Gesamtpreises bei Bestellung; 
• –- 50 % des Gesamtpreises nach Lieferung des Materials; 
• –- 10 % des Gesamtpreises bei Lieferung; 
• 17.2.c. in allen anderen Fällen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.
• 17.3. Unabhängig von den vereinbarten Zahlungskonditionen ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer eine nach dessen Ermessen ausreichende Sicherheit für die Zahlung zu leisten. Kommt der Kunde dieser Frist nicht nach, gerät er sofort in Verzug. In diesem Fall hat der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag zu kündigen und vom Auftraggeber Schadensersatz zu verlangen.

• 17.4. Das Recht des Auftraggebers, seine Forderungen gegen den Auftragnehmer zu begleichen, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer insolvent ist. 
• 17.5. Der volle Zahlungsanspruch ist sofort fällig und zahlbar, wenn: 
• a. ein Zahlungsziel überschritten wurde; 
• B. der Kunde ist in Konkurs gegangen oder beantragt einen Zahlungsaufschub; 
• C. Eigentum oder Ansprüche des Auftraggebers werden gepfändet; 
• D. der Kunde (das Unternehmen) wird aufgelöst oder liquidiert; 
• e. der Auftraggeber (natürliche Person) unter Vormundschaft gestellt wird oder stirbt.
• 17.6. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer sofort Zinsen. Der Zinssatz beträgt 12 % pro Jahr, entspricht jedoch dem gesetzlichen Zinssatz, wenn dieser höher ist. Bei der Zinsberechnung gilt ein Teil des Monats als ganzer Monat. 
• 17.7. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle außergerichtlichen Kosten, mindestens jedoch 50 Euro.

• Die Kosten werden anhand der ausreichenden Tabelle berechnet: 
• Auf die ersten 3.000 Euro 15 % 
• Auf die Selbstbeteiligung bis 6.000 Euro 10 % 
• Auf die Selbstbeteiligung bis 15.000 Euro 8 % 
• Auf die Selbstbeteiligung bis 60.000 Euro 5 % 
• Auf den Vielfachen ab Euro 60.000 3 % 
• Sind die tatsächlich entstandenen außergerichtlichen Kosten höher als diejenigen, die sich aus der vorstehenden Berechnung ergeben, werden die tatsächlich entstandenen Kosten fällig. 
• 17.8. Hat der Auftragnehmer in einem gerichtlichen Verfahren Erfolg, gehen sämtliche im Zusammenhang mit diesem Verfahren anfallenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

• 18.1. Nach der Lieferung bleibt der Auftragnehmer Eigentümer der gelieferten Waren, solange der Auftraggeber: 
• a. seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen ähnlichen Verträgen nicht nachkommt oder nicht nachkommen wird; 
• B. für geleistete oder noch zu leistende Arbeiten im Rahmen solcher Vereinbarungen nicht bezahlt oder nicht bezahlen wird; 
• C. Ansprüche, die sich aus der Nichteinhaltung der vorstehenden Vereinbarungen ergeben, wie etwa Schäden, Bußgelder, Zinsen und Kosten, nicht bezahlt hat. 
• 18.2. Solange ein Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Ware besteht, darf der Kunde diese außerhalb seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes nicht belasten.
• 18.3. Nachdem der Auftragnehmer seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, kann er die gelieferte Ware zurückholen. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer die Angabe des Standorts, an dem sich diese Gegenstände befinden. 
• 18.4. Kann sich der Auftragnehmer nicht auf seinen Eigentumsvorbehalt berufen, weil die gelieferte Ware vermischt, verformt oder beschädigt wurde, ist der Auftraggeber verpflichtet, die neu entstandene Ware an den Auftragnehmer zu verpfänden.

Artikel 19: Auflösung. 
• Wenn der Auftraggeber den Vertrag kündigen möchte, ohne dass ein Mangel seitens des Auftragnehmers vorliegt, und der Auftraggeber damit einverstanden ist, wird der Vertrag einvernehmlich gekündigt. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz sämtlicher Vermögensschäden wie erlittene Verluste, entgangenen Gewinn und entstandene Kosten. 
Artikel 20: Anwendbares Recht und Gerichtsstandswahl 
• 20.1. Es gilt niederländisches Recht. 
• 20.2. Das Wiener Kaufrecht (CISG) sowie andere internationale Regelungen, von denen ein Ausschluss zulässig ist, finden keine Anwendung.
• 20.3. Für Streitigkeiten ist ausschließlich das am Sitz des Auftragnehmers zuständige Zivilgericht zuständig, sofern dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Der Auftragnehmer kann von dieser Zuständigkeitsregelung abweichen und die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen anwenden. 
• 20.4. Die Parteien können eine andere Form der Streitbeilegung vereinbaren, beispielsweise ein Schiedsverfahren oder eine Mediation.